EU-BERUFSKRAFTFAHRER // BESCHLEUNIGTE GRUNDQUALIFIKATION (LKW & BUS)

Die 140 Stunden à 60 Minuten bestehen aus einem theoretischen Teil (130 Stunden) und einem praktischen Teil (10 Stunden).

130 Stunden werden von uns oder einem unserer Kooperationspartner durchgeführt und umfassen die Vermittlung der Kenntnisbereiche 1.1-3.7 und umfangreicher Prüfungsvorbereitung.

10 Stunden praktischer Teil (Verordnung zur Durchführung des BKrQG §2 Abs. 3) können durch eine Fahrschule Ihrer Wahl oder durch einer unserer Kooperationspartner nach Absprache und Angebot durchgeführt werden.

  • Wichtige Informationen und Prüfungstermine finden Sie auf der IHK Internetseite www.ihk-nordwestfalen.de unter den Punkten:
    Branchen · Verkehr-Logistik
  • Themen · EU-BKF-Zusatzqualifikation

TERMINE & PREISE

auf Anfrage: Tel. 02871 – 12584

Schulungsort nach Absprache: Coesfeld, Rheine, Lüdinghausen, Steinfurt

ANMELDEMÖGLICHKEITEN

Melden Sie sich einfach online unter Online-Kurs-Anmeldung an oder nutzen Sie unser PDF-Formular, welches Sie hier herunterladen können.

Allgemeine Informationen

Grundqualifikation für Bus- und Lkw-Fahrer

Für Bus- und Lkw-Fahrer ergeben sich entscheidende Änderungen. Durch das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung ist für Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken nicht nur die Fahrerlaubnis für diese Fahrzeuge notwendig, sondern zusätzlich auch die Grundqualifikation. Dabei wird unterschieden, ob der Fahrer die Grundqualifikation für Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis Klasse D1, D1E, D, DE) oder Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen zul. GM im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis Klasse C1, C1E, C, CE) erwerben möchte.

Die Stichtage für die Grundqualifikation sind:

  • 10.09.2008 für Bus-Fahrer
  • 10.09.2009 für Lkw-Fahrer

Alle Fahrer die ab diesem Stichtagen die Fahrerlaubnis erwerben, müssen die Grundqualifikation nachweisen. Die Fahrer die Ihre Fahrerlaubnis vor diesem Stichtag erworben haben, sind vom Erwerb der Grundqualifikation befreit. Sie haben einen Besitzstand und dürfen mit ihrer Fahrerlaubnis Fahrten zu gewerblichen Zecken im Personen- oder Güterverkehr ohne Grundqualifikation durchführen.

Die Grundqualifikation kann auf folgende Wege erworben werden:

1. Möglichkeit: Berufsausbildung

Wenn der Fahrer eine abgeschlossene Berufsausbildung in folgenden Bereichen hat:

  • Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin
  • Fachkraft im Fahrbetrieb
  • einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt wurden,

hat er durch seinen Berufsabschluss die Grundqualifikation.

2. Möglichkeit: Theoretische und Praktische Prüfung

Die Grundqualifikation kann durch eine Prüfung erworben werden. Dafür gelten folgende Bedingungen:

  • Theoretische Prüfung bei der IHK Dauer: 240 Minuten
  • Praktische Prüfung Dauer: 210 Minuten
  • Fahrerlaubnis erforderlich

3. Möglichkeit: Beschleunigte Grundqualifikation

Die Prüfungsdauer wird bei der Beschleunigten Grundqualifikation verkürzt, wenn vor der Prüfung an einem Lehrgang von 140 Stunden à. 60 Minuten teilgenommen wurde.

  • Teilnahme an einem Lehrgang von 140 Stunden inkl. 10 praktische Stunden
  • Theoretische Prüfung bei der IHK Dauer: 90 Minuten
  • Fahrerlaubnis nicht erforderlich

Sollte ein Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr gewerbliche Fahrten durchführen, muss er beide Grundqualifikationen nachweisen. Allerdings gibt es bei der Ausbildung und Prüfung Erleichterungen. Hat der Fahrer bereits die Grundqualifikation für einen Bereich, muss er nur noch für den zweiten Bereich an einen Lehrgang von 35 Stunden inkl. 2,5 praktische Stunden teilnehmen. Ebenso verkürzt sich die Dauer der theoretischen Prüfung. Für bestimmte Fahrten ist die Grundqualifikation nicht erforderlich: Bei Fahren mit:

  • Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet.
  • Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen.
  • Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden.
  • Kraftfahrzeugen,
    – die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zur Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden.
    – in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
    – neu oder umgebaut und nicht in Betrieb genommen worden sind
  • Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Sie haben Fragen, kontaktieren Sie uns bitte unter:
Telefon 02871 – 12584 oder per E-Mail